( EStG § 25, § 23, § 4 Abs 4, § 16 Abs 1 ) Veruntreut ein Arbeitnehmer Vermögensgegenstände des Arbeitgebers und verkauft er diese laufend in seinem Gewerbebetrieb, ist die Einlage der veruntreuten Gegenstände, die als solche Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit darstellen, als Betriebsausgaben seines Gewerbebetriebes anzusetzen. Der dem Arbeitgeber später geleistete Schadenersatz stellt hingegen Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit dar.