( AngG § 26 Z 2, KO § 25, § 46 ) Erklärt ein Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers innerhalb der Dreimonatsfrist des § 25 Abs 1 KO wegen Nichtzahlung des Entgelts durch den Masseverwalter seinen vorzeitigen Austritt, bleibt sein Schadenersatzanspruch solange eine bloße Konkursforderung, als nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Masseverwalter in sein Dienstverhältnis eingetreten ist.