LSt-Protokoll 1997, BMF 07 0101/14-IV/7/97 v. 30.06.1997
Lohnsteuer, die im Haftungswege (§ 82 EStG) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
In der Zeitschrift "Recht der Wirtschaft", Ausgabe 12/1996, setzt sich Ritz mit diesem Thema auseinander und kommt dabei zum Schluss, dass die beim Arbeitgeber nachgeforderte Lohnsteuer bei der Veranlagung auch anzurechnen ist, wenn sie vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht ersetzt wurde. Wie ist diesbezüglich zukünftig vorzugehen?