( ArbVG § 62a, § 62c, ASGG § 53 ) Im Falle einer Verschmelzung bzw. Aufnahme eines Betriebes, ohne dass im aufnehmenden Betrieb ein Betriebsrat besteht bzw. im verschmolzenen Betrieb gebildet wird, ist von der Beendigung der Parteifähigkeit des Betriebsrats des aufgenommenen Betriebes mit der Beendigung seiner Tätigkeitsdauer auszugehen.
OLG Wien 9 Ra 7/97h v. 27.03.1997, Revisionsrekurs zulässig