( UStG § 1, § 6 Abs 1 Z 1, § 7 ) Der Leistungsaustausch zwischen einem nach außen auftretenden Treuhänder (Strohmann) und einem Dritten führt im Verhältnis zwischen diesen Personen auch dann zu Umsätzen, wenn dessen Einschaltung deswegen erfolgt, um die Verwertungszuschüsse eines Bundesministeriums zu erlangen. Wird der Treuhänder somit in ein Lieferungs- oder Beschaffungsgeschäft eingeschaltet und tritt er hiebei im eigenen Namen auf, wird die Leistung vom Treuhänder erbracht bzw. empfangen. Auch ein Treuhänder kann sohin ausländischer Abnehmer sein. VwGH 95/14/0082 v. 18.03.1997. (Bescheid aufgehoben)