( AngG § 23, AuslBG § 29 ) Lässt die ausländische Ehefrau eines Österreichers ihren Sichtvermerk ablaufen, ohne rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zu stellen, und führt dies in weiterer Folge dazu, dass ihr keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ihre Beschäftigung letztendlich unerlaubt im Sinne des AuslBG wurde, obwohl sie der Arbeitgeber durch das von ihm eingerichtete Sicherungssystem rechtzeitig an den Ablauf des Befreiungsscheines erinnert hat, trifft sie ein Verschulden an der Beendigung ihres Dienstvertrages, so dass sie keinen Anspruch auf Abfertigung hat. OLG Wien 10 Ra 70/97f v. 26.05.1997, in Bestätigung von ASG Wien 30 Cga 198/96y v. 25. 11. 1996 = ARD 4818/19/97.