( B-VG Art 7, StGG Art 5, GehG § 9 ) Der im Dienstrecht der oberösterreichischen Statutargemeinde-Beamten noch immer vorgesehene Aufschub der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe infolge Einleitung eines Disziplinarverfahrens stellt keine Strafe dar. Diese Maßnahme ist nicht endgültig. Die an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpfte Rechtsfolge - nämlich der Aufschub der Vorrückung - tritt in der Regel nur dann ein, wenn der gegen den Beamten geäußerte Verdacht wohlbegründet ist.