( EStG § 16 Abs 1 Z 9 ) Werden beruflich bedingte Fahrten eines Arztes zu diversen Vortragsveranstaltungen in Krankenhäusern bzw. in der Ärztekammer sowie zu Bibliotheken, Buchhandlungen, Steuerberater, Fachgruppenbesprechungen und Turnusarztversammlungen nur geschätzt, ohne einen Einzelnachweis - sei es durch ein Fahrtenbuch, sei es durch andere Beweismittel - darüber zu erbringen, welche Veranstaltung tatsächlich wann besucht wurde und welche Aufwendungen ihm daraus erwachsen sind, können hiefür keine pauschalen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. VwGH 92/14/0176 v. 17.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)