( OÖ LustbarkeitsabgG § 2, F-VG § 6 Abs 1 ) Die in § 2 Abs 2 OÖ LustbarkeitsabgG, LGBl f. OÖ 1983/69, betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten enthaltene Wortfolge „als Pauschalabgabe (§ 6 Abs 1 Z 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) oder“ ist verfassungswidrig, weil es die Finanzverfassung dem Landesgesetzgeber verwehrt, eine Abgabe nach Art eines Zuschlages des Landes zu einer „Stammabgabe“ der Gemeinde zu schaffen; diese Wortfolge wird daher aufgehoben. VfGH G-11/96,G-25/96 v. 04.12.1996.