( EStG § 16 Abs 1 Z 9, § 20 Abs 1 ) Verpflegungsmehraufwendungen, die ein Grenzgänger in der benachbarten Schweiz hat, sind nicht abzugsfähig.
VwGH 94/15/0212 v. 10.04.1997
Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den Kosten der Lebenshaltung, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Wenn dem Arbeitnehmer allerdings Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und weder ein Umzug noch die tägliche Rückkehr zur Familienwohnung zumutbar ist, sind dadurch bedingte Aufwendungen (auch Verpflegungsmehraufwendungen) einkünftemindernd (als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten) grundsätzlich zu berücksichtigen. Hält sich der Steuerpflichtige aber - unter Umständen auch mit Unterbrechungen - länger an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, so dass ein Mehraufwand für Verpflegung nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein auf die gesetzliche Regelung des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 gestützter Abzug von Reisekosten findet seine Begründung allein darin, dass dem Reisenden die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt.