( ArbVG § 122 Abs 1 Z 3 ) Ein BR-Mitglied kann auch dann wegen Untreue entlassen werden, wenn dieser Entlassungsgrund zum Anlass genommen wurde, ein „unbequemes BR-Mitglied“ loszuwerden, das tatsächliche Motiv des Arbeitgebers also allenfalls verpönt gewesen ist.
OLG Wien 8 Ra 176/96b v. 23.09.1996