( UrlG § 10 ) Auch bei Auflösung des Dienstverhältnisses in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres ist dann, wenn eine Urlaubsabfindung zu berechnen ist, als Ausgangsbasis für die Aliquotierung nicht nur der in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres nur aliquot entstehende Urlaubsanspruch, sondern der Urlaubsanspruch für das gesamte Urlaubsjahr zugrunde zu legen. Eine doppelte Aliquotierung hat nicht stattzufinden. OLG Wien 9 Ra 426/96z v. 18.03.1997, Revision unzulässig.