( BAO § 35 ) Ein Sportverein (Golfclub) fördert nicht die Allgemeinheit, wenn auf Grund der Höhe der Beiträge anzunehmen ist, dass nur Angehörige eines exklusiven Personenkreises Mitglieder werden sollen. Macht der Verein die Mitgliedschaft nicht nur von der Zahlung laufender Beiträge, sondern auch von der Entrichtung eines Aufnahmebeitrages oder von Sonderbeiträgen abhängig, kommt es auf die Wirkung der Gesamtbeitragsbelastung an. Bundesfinanzhof/BRD I R 152/93 v. 13.11.1996. (Betriebs-Berater 1997/1031, Heft 20)