( EStG § 18 Abs 6, BAO § 92 Abs 1 lit b ) Auch der Verlust, der im jeweiligen Einkommen-(Körperschaft-)steuerbescheid als Sonderausgabe berücksichtigt worden ist, stellt eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache dar, über die mit Bindungswirkung für weitere Folgejahre entschieden wird. VwGH 94/13/0011 v. 20.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)