( Wr. DO § 54a ) Fakten, die sich nach Erlassung des erstinstanzlichen Kündigungsbescheides hinsichtlich der Kündigung eines Vertragsbediensteten während der Probezeit, aber vor Ablauf der darin festgelegten Kündigungsfrist ereignet haben, sind von der Berufungsbehörde im Kündigungsverfahren zu berücksichtigen. VwGH 93/12/0248 v. 24.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)