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5-Tage-Stellungnahmefrist zur Kündigungsabsicht

ArbeitsrechtARD 4848/29/97 Heft 4848 v. 27.6.1997

( ArbVG § 105 Abs 1 ) Tage mit bloßem Bereitschaftsdienst im Betrieb sind in die 5-Tage- Stellungnahmefrist des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung nicht einzubeziehen.

ASG Wien 21 Cga 175/96z v. 15.11.1996, Berufung erhoben

Für die Berechnung der Frist von 5 Arbeitstagen, innerhalb deren der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb tätig ist. Dies bedeutet, dass z.B. Samstage oder Sonntage nur dann in die Frist einzubeziehen sind, wenn an diesen Tagen von der Mehrzahl der Arbeitnehmer gearbeitet wird; wird an diesen Tagen lediglich ein Bereitschaftsdienst aufrecht erhalten oder werden nur bestimmte, die Hälfte der ansonsten Beschäftigten unterschreitende Arbeitnehmergruppen im Rahmen eines kontinuierlichen Betriebes eingesetzt, gelten diese Tage allgemein, und zwar auch für die kontinuierlich Beschäftigten, nicht als Arbeitstage im Sinne des § 105 Abs 1 ArbVG.

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