( BAO § 311, B-VG Art 132 ) Gemäß § 33 lit a ErbStG ist die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde. Stützt ein Steuerpflichtiger seine Säumnisbeschwerde auf § 33 ErbStG, weil er sich durch Säumnis der Behörde in seinem Recht auf Steuererstattung verletzt erachtet, ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, weil die Behörde eben keine Entscheidung getroffen hat, die den behaupteten Erstattungsanspruch verneint, sondern schlicht untätig geblieben ist. VwGH 96/16/0246, 0255 v. 19.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)