( VStG § 51 Abs 7 ) In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes (dazu zählen auch Verfahren betreffend Übertretungen des AZG), in denen dem Arbeitsinspektorat das Recht der Berufung zusteht (§ 11 Abs 3 ArbIG 1993), kommt die Frist des § 51 Abs 7 VStG zur Erlassung einer Berufungsentscheidung nicht zum Tragen. Dabei ist es irrelevant, ob dem Arbeitsinspektorat im konkreten Verwaltungsstrafverfahren in Hinblick auf das dem Strafantrag vollinhaltlich entsprechende Straferkenntnis ein Berufungsrecht zukommt. VwGH 95/11/0392 v. 19.03.1996. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)