( EStG § 7, § 10 Abs 1 ) Ist der zu entrichtende Preis für eine Schottergrube, die der Errichtung einer Mülldeponie dienen soll, zur Gänze als Anschaffungskosten für Grund und Boden zu werten, kommt die Zuerkennung eines IFB für ein Wirtschaftsgut „Mülldeponie“ - der nur für abnutzbare Anlagegüter zusteht - nicht in Betracht.
VwGH 94/13/0179 v. 11.12.1996