( AngG § 27 Z 1 ) Wenn ein Arbeitnehmer nach Kenntnis des Umstandes, dass der Arbeitgeber von nicht in den Verzeichnissen aufscheinenden Geschäften wußte, schließlich einen Mehrerlös zugegeben, es dann aber unterlassen hat, in effizienter Weise die Diskrepanz zwischen Kassastand und den handschriftlichen Aufzeichnungen aufzuklären oder es unmöglich gemacht hat, eine Zuordnung zum einzelnen Geschäft vorzunehmen, macht ihn dies vertrauensunwürdig. OGH 9 Ob A 2251/96m v. 30.10.1996.