( AZG § 4a, GewO § 82a lit d ) Konnte ein Arbeitgeber zumindest nach dem Wortlaut des Kollektivvertrages der Ansicht sein, dass die Anordnung von Samstagschichten rechtmäßig sei, stellt die durch die Anordnung der Schichten eintretende Verletzung des AZG keinen Austrittsgrund für den Arbeitnehmer dar.
OGH 8 Ob A 2145/96s v. 14.11.1996