( ABGB § 1431 ) Auch nachträglich hervorgekommene Treuepflichtverstöße können zur Verwirkung einer Betriebspension führen.
OGH 9 Ob A 2094/96y v. 04.09.1996
Nachträglich entdeckte, während des aufrechten Dienstverhältnisses begangene gravierende Treuepflichtverstöße rechtfertigen die Einstellung einer vertraglich zugesicherten Betriebspension auch ohne eine diesen Fall erfassende Treuepflichtklausel.