( AngG § 23 Abs 1 ) Bei Bemessung des Abfertigungsanspruchs sind auch Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber zu berücksichtigen, die durch Entlassung geendet haben, wenn hiedurch dieses Dienstverhältnis lediglich 14 Tage unterbrochen war.
ASG Wien 4 Cga 147/96g v. 05.08.1996,Berufungerhoben