( EStG § 4 Abs 4, § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 ) Spenden eines Politikers an Musikkapellen, Tanzgruppen, Chöre etc., die politischen Veranstaltungen einen volkstümlichen Rahmen geben und den politischen Funktionären bei der Wortergreifung behilflich sein können, weisen eher einen Entgelt- als einen Freiwilligkeitscharakter auf. Spenden von Politikern für solche Vereinigungen können daher in angemessenem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig sein. FLD Wien, NÖ, Bgld, GA 17 96/408/04 v. 11.06.1996. (ÖStZ 1997/63, Heft 3)