Verordnung des BMF; BGBl II 1997/102, ausgegeben am 15. 4. 1997
„§ 1. Liegt bei einer in § 3a Abs 10 Z 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994 bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß § 3a des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.