( GSVG § 133 Abs 2 ) Können Arbeiten, die von einem in seinem Betrieb mitarbeitenden Trafikanten nicht mehr verrichtet werden können, auf seine Mitarbeiter durch Umorganisation verteilt werden, ist der Trafikant nicht erwerbsunfähig.
OGH 10 Ob S 2300/96z v. 20.08.1996