( KO § 25 Abs 1 Z 2 ) Im Falle des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO gebührt kein über das bereits zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld hinausgehender Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus dem Titel des Schadenersatzes gemäß § 3 Abs 3 IESG (wegen Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. dem Masseverwalter). OGH 8 Ob S 2029/96g v. 27.06.1996.