( HVertrG § 22 Abs 2, § 24 ) Sagt eine Handelsvertreterin zu, dass eine strikte Trennung der Produkte ihres Geschäftsherrn von denen des Geschäftsherrn ihres Ehemannes, der die Vertretung eines mit dem Geschäftsherrn in Wettbewerb stehenden Konkurrenzunternehmens übernommen hat, erfolgen werde, und präsentiert sie dann bei einer Werbeveranstaltung dessen Produkte gemeinsam mit denen ihres Geschäftsherrn, verwirklicht sie den Auflösungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit. Für das Rechtsverhältnis eines Angestellten und eines (arbeitnehmerähnlichen) Handelsvertreters bestehen weitgehende Parallelen der Vertrauensgrundlage.