( HbG § 18 Abs 6 ) Stetiges nahezu schon terroristisch es Verhalten des Ehepartners einer Hausbesorgerin, das zur anhaltenden Einschüchterung von Mietern, insbesondere von Frauen, geführt hat, und die Einsichtslosigkeit der Hausbesorgerin selbst, die eine Mieterin mit einem Putzlappen bedroht hatte und auch nach bereits eingebrachter Aufkündigung eine andere Mieterin noch als „Kanaille“ beschimpfte, berechtigen den Hauseigentümer zur Kündigung . OGH 9 Ob A 2177/96d v. 25.09.1996.