( EStG § 32, § 4 Abs 4 ) Verbindlichkeiten (Schuldzinsen) eines Betriebes sind nach Betriebsaufgabe insoweit nicht mehr betrieblich veranlasst, als der Betriebsinhaber Wirtschaftsgüter des Betriebes, die den Verbindlichkeiten zugrunde liegen, in sein Privatvermögen übernommen hat und die Schuldzinsen aus dem Veräußerungserlös getilgt hätten werden können.
VwGH 95/14/0018 v. 22.10.1996