( AZG § 10, ABGB § 863 ) Dürfen Überstunden nur mit ausdrücklicher Zustimmung geleistet werden, kann durch die einseitig vom Arbeitnehmer vorgenommene Überstundenleistung, auch bei bloßer Duldung, eine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers nicht ersetzt werden und ist eine solche auch in der bloßen Entgegennahme der Überstundenleistung nicht zu sehen. Besteht hingegen keine ausdrückliche Regelung, ist dann, wenn Arbeitsleistungen entgegengenommen werden, die ohne Überstunden nicht zu erbringen sind, ein Anspruch auf Überstundenentgelt gegeben. OLG Wien 9 Ra 292/96v v. 25.10.1996, Revision unzulässig.