( APSG § 15 Z 2 ) Beharrliches Zuspätkommen stellt einen Entlassungsgrund für einen zum Präsenzdienst einberufenen Arbeitnehmer dar. ASG Wien 10 Cga 201/96t v. 22.11.1996, rk.
( APSG § 15 Z 2 ) Beharrliches Zuspätkommen stellt einen Entlassungsgrund für einen zum Präsenzdienst einberufenen Arbeitnehmer dar. ASG Wien 10 Cga 201/96t v. 22.11.1996, rk.