Die Bestimmung des § 77 Abs 4 EStG regelt die Neuberechnung der auf die sonstigen Bezüge von ganzjährig Beschäftigten gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG entfallenden Steuer. Die Novellierung des § 67 Abs 2 und § 77 Abs 4 EStG durch das StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, bewirkte, dass bei einer Änderung der Höhe der laufenden Bezüge durch eine Nachzahlung oder nachträgliche Zahlung während des Kalenderjahres nur die Lohnsteuer der laufenden Bezüge durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume, nicht aber das Jahressechstel neu berechnet werden darf. Dabei darf also nur die Lohnsteuer unter Anwendung dieser Aufrollungsbestimmung (Einschleifregelung) neu berechnet werden, nicht aber die Bemessungsgrundlage für das Jahressechstel (siehe hiezu die Anmerkungen zu § 77 Abs 4 EStG, ARD-Handbuch für Lohnabgaben, Band 1, S. 176).