( ASVG § 175 Abs 1 ) Ein Unfall, den ein Nebenerwerbslandwirt beim Zerkleinern von Holz für den eigenen Haushalt erleidet, steht nicht unter UV-Schutz.
OGH 10 Ob S 49/96 v. 30.07.1996
In einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind alle Arbeiten, die der Urproduktion zuzuzählen sind, unfallversicherungsgeschützt, und zwar unabhängig davon, ob die Produktion für den eigenen Bedarf oder für die Vermarktung erfolgt. Der Unfall eines Nebenerwerbslandwirts, der sich beim Entasten von Bäumen nach der Schlägerung in einem zum Betrieb gehörigen Wald ereignete, wobei ein Teil des Holzes für die Vermarktung bestimmt war, während das Holz, bei dessen Bearbeitung sich der Unfall ereignete, für den Gebrauch im Haushalt vorgesehen war, steht jedoch nicht unter UV-Schutz. Die Forstwirtschaft bildete in diesem Fall einen Erwerbszweig der Nebenerwerbslandwirtschaft.