( GrEStG § 1 Abs 1 Z 1 ) Der Abschluss eines Mietvertrages über ein Grundstück unter Leistung einer Mietvorauszahlung für die Dauer von 100 Jahren - für den Fall der Nichterteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zur Sicherung des Besitzstandes am Grundstück - bewirkt die Einreihung der Mietzinsvorauszahlung unter die grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung für das Grundstück, auch wenn die Mietzinsvorauszahlungen auf den Mietzins anzurechnen sind. VwGH 93/16/0127 v. 03.10.1996. (Bescheid aufgehoben)