( SUG § 15 ) Hat ein Mitgliedstaat gemäß Art 7 Abs 1 lit a RL 79/7/EWG des Rates v. 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ein je nach dem Geschlecht unterschiedliches Rentenalter festgesetzt, kann er nach dieser Vorschrift auch bestimmen, dass die Arbeitnehmer eines zum Krisenunternehmen erklärten Unternehmens für die Zeit von ihrem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand bis zur Erreichung des Alters, in dem sie eine Altersrente verlangen können, Anspruch auf eine Gutschrift zusätzlicher Rentenbeiträge bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren haben, weil die bei der Methode zur Berechnung der Vorruhestandsleistungen vorgenommene Unterscheidung nach dem Geschlecht objektiv und notwendig mit der Festsetzung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters verbunden ist. EuGH Rs. C-139/95 v. 30.01.1997, Fall Balestra.