( AngG § 27 Z 1 ) Der Arbeitnehmer muss anlässlich eines Einstellungsgesprächs nicht auf eine Krankheit oder sonstige Mängel des Gesundheitszustandes aufmerksam machen. Das Verschweigen des Gesundheitszustandes oder von Krankheiten führt nicht zu Vertrauensunwürdigkeit. LG Salzburg 20 Cga 112/93k v. 25.04.1995. (ZAS Jud. 1/1997)