( ASVG § 213a ) In der ungenügenden Koordinierung der bei einem Arbeitsvorgang beteiligten Personen und der Unterlassung der bei diesem zu beachtenden Arbeitnehmerschutzvorschriften liegt ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, der den Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich erkennen ließ; es gebührt Integritätsabgeltung daher auch dann, wenn der Arbeitsunfall dabei nur durch einen einmaligen Aufmerksamkeitsfehler im Zuge einer zur Routine gewordenen Tätigkeit verursacht worden ist.