( EStG § 33 Abs 4 Z 3 lit b, FLAG § 2 Abs 5 ) Österreichischen und ausländischen Staatsangehörigen, die in Österreich steuerpflichtig sind und für ihre Kinder keine Familienbeihilfe erhalten, weil sich diese Kinder ständig im Ausland aufhalten, steht auch für den Fall, dass sie für diese Kinder Unterhalt leisten, kein Unterhaltsabsetzbetrag zu, wenn die Kinder als haushaltszugehörig gelten.
BMF 11 0502/34-Pr.4/97 v. 13.03.1997