( EnFG § 1, EStG § 9 ) Das Wiederinkrafttreten des Energieförderungsgesetzes 1979 (EnFG), das durch das 3. AbgÄG aufgehoben worden war, das seinerseits in der Folge vom VfGH aufgehoben wurde, bewirkt nicht, dass dessen rückwirkende Anordnungen (hier: betreffend eine Energieförderungsrücklage) auf Sachverhalte während des zeitlichen Geltungsbereiches des 3. AbgÄG anzuwenden wären.
VwGH 96/14/0017 v. 22.10.1996