( VStG § 44a, AZG § 28 ) In Ansehung der Übertretung von arbeitszeitrechtlich en Bestimmungen muss unverwechselbar feststehen, wann, wo und welchen Arbeitnehmer der Arbeitgeber (der Bevollmächtigte) entgegen dem AZG und/oder ARG beschäftigt hat, wobei als Tatort der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen ist, auch wenn die Übertretung am Beschäftigungsort im Ausland erfolgt ist. Die Bezeichnung des Beschäftigungsortes ist aber als wesentliches Sachverhaltselement anzusehen. VwGH 93/18/0051 v. 22.03.1996. (Bescheid aufgehoben)