( UStG § 13, BAO § 115, § 119 ) Zeit, Ziel oder Zweck einer Reise, für die aus pauschalen Reisekosten Vorsteuerbeträge herausgerechnet wurden, unterliegen nicht der amtswegig en Ermittlungspflicht.
VwGH 92/14/0078 v. 26.11.1996
In § 12 UStG werden jene Erfordernisse normiert, die vorliegen müssen, um die vom Vorunternehmer dem Nachunternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. In § 13 UStG werden, wie sich aus dessen Überschrift ergibt, Erleichterungen des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten normiert. Insbesondere ist für den so vorzunehmenden Vorsteuerabzug keine Rechnung im Sinne des § 11 UStG erforderlich.