( GlbG § 2 Abs 1b, AngG § 27 Z 6 ) Der Revision gegen das Urteil des OLG Wien 8 Ra 77/96v v. 22. 4. 1996 = ARD 4808/27/97, betreffend Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, der eine Schwesternschülerin in einem Spital - wenn auch in euphorisch er Stimmung - sexuell belästigt hat, wurde keine Folge gegeben. OGH 9 Ob A 2217/96m v. 16.10.1996.