( ASchG § 7, § 22, DO.C § 43 Abs 2 ) Wird eine Gefahrenzulage zur Abgeltung einer Strahlengefährdung gewährt, trifft es zwar zu, dass die entsprechenden Geräte auch in Betrieb sein müssen, doch ist es nach der Dienstordnung für die Arbeiter bei den SV-Trägen Österreichs (DO.C) keine Voraussetzung, dass die Geräte ständig oder zeitlich überwiegend in Betrieb sind. Das „Überwiegen“ der Verwendung in den Betriebsräumen bezieht sich auf die Arbeitnehmer.