( ArbVG § 105 Abs 3, § 97 Abs 1 Z 21 ) Ein unter bestimmten Voraussetzungen auf Grund einer Betriebsvereinbarung gegebener Verzicht des Arbeitgebers auf Gestaltungsrechte durch eine Kündigung während einer Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Regelungsbefugnis bezüglich der wechselseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Fall der Krankheit oder eines Unfalls zu subsumieren; dadurch ist keineswegs ein Kündigungsausschluss normativ verankert worden.