( AngG § 27 Z 6, ABGB § 1158 ) Aus einer geringfügigen (hier: 14-tägigen) im Interesse und auf Ersuchen des Arbeitnehmers aus Kulanz des Arbeitgebers erfolgten Korrektur des Endtermins des Dienstverhältnisses nach einer ausgesprochenen Entlassung ist keine Änderung der Auflösungsart abzuleiten. Ob die Äußerung „Alter, mach' Dir nicht ins Hemd“ im Einzelfall den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG begründet, ist keine erhebliche Rechtsfrage. OGH 9 Ob A 2186/96b v. 16.10.1996, in Zurückweisung der Revision gegen OLG Wien 7 Ra 108/96w v. 17. 4. 1996 = ARD 4799/18/96.