( AngG § 23 ) Das Urteil des ASG Wien 28 Cga 116/94x v. 24. 1. 1995 = ARD 4671/45/95, betreffend Einbeziehung der Uniform einer Stewardess in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung, wurde dahingegend abgeändert, dass auch der Wert der Dienstkleidung in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist. OLG Wien 9 Ra 209/96p v. 16.01.1997.