( BAO § 303 Abs 4, § 188, EStG § 4 Abs 1 ) Eine Person, die durch Scheinrechnung en vorsätzlich bei Gestaltungen mitwirkt, mit denen die Allgemeinheit durch Hinterziehung von Abgaben geschädigt werden soll, ist vom Streben nach Profit getragen und lässt sich nach der Lebenserfahrung ihre Beteiligung materiell abgelten, so dass nach Festellung ihrer Mitwirkung die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich ihrer Gewinnfeststellung gerechtfertigt ist. VwGH 93/13/0018 v. 24.09.1996. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)