( EStG 1988 § 16 Abs 1 ) Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung können steuerlich nur dann vorübergehend als Werbungskosten anerkannt werden, wenn neben dem bestehenden Familienwohnsitz ein weiterer zweiter Hausstand am Ort der Beschäftigung gegründet wird, nicht jedoch dann, wenn der Familienwohnsitz bereits de facto an den Ort der Beschäftigung verlegt wurde und die bisherige Wohnung am Ort der Stammtätigkeit beibehalten wird, um eine problemlose Rückkehr zu ermöglichen. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat II, 95/108/12 v. 01.08. 1996. (Finanz-Journal 1997/21, Heft 1)