( BPG § 18 ) Bei der Frage, ob ein Arbeitgeber berechtigt ist, eine Betriebspensionsvereinbarung wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu widerrufen, ist auf den Zeitpunkt des Widerrufs abzustellen und dabei nicht zu berücksichtigen, dass die meisten anderen Arbeitnehmer auf ihre Ansprüche bereits verzichtet haben.
OGH 8 Ob A 239/95 v. 13.06.1996